PPWR – Symbolbild Verpackungsrecht: zerknüllte, durchsichtige Kunststoffverpackung mit Recycling-Symbol PE-LD 4 auf feuchtem Waldboden zwischen Moos
Verpackungsrecht · PPWR

PPWR: Was die neue EU-Verpackungsverordnung für Ihr Unternehmen bedeutet

Sennefer Consulting e.U. – Ing. Karl Mustafa

Am 12. August 2026 wird die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR – unmittelbar rechtsverbindlich. Sie gilt damit in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig und ohne nationales Umsetzungsgesetz. Für Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren, befüllen oder vertreiben, ändert sich damit einiges.

Die PPWR ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG – nicht als Aktualisierung, sondern als grundlegend neues Regelwerk. Statt 27 nationaler Umsetzungen gilt künftig EU-weit ein einheitlicher, unmittelbar anwendbarer Rechtsrahmen. Ab 2030 müssen grundsätzlich alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein. Zudem brauchen Kunststoffverpackungen verpflichtende Mindestrezyklatanteile (10–35 % ab 2030, bis zu 65 % ab 2040), und für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 eine Obergrenze von 50 % Leerraum. Bereits ab dem Anwendungsbeginn selbst gilt außerdem eine neue Stoffbeschränkung: Lebensmittelkontaktierende Verpackungen dürfen bestimmte PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten.

Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Rund 35 Durchführungs- und delegierte Rechtsakte der EU-Kommission sind noch ausständig. Sie werden zentrale Details erst in den kommenden Jahren konkretisieren, weshalb sich viele Fristen noch verschieben können. Auch die österreichische Begleitgesetzgebung – die geplante Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Verpackungsverordnung 2014 – ist noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt die bestehende Teilnahmepflicht der Primärverpflichteten nach § 13g AWG 2002 unverändert weiter.

Fünf Aspekte der PPWR aus unserer Beratungspraxis

Unmittelbar geltendes EU-Recht – Legal Compliance

seit 12. August 2026

Die PPWR gilt als EU-Verordnung unmittelbar und ohne nationales Umsetzungsgesetz – die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird zeitgleich aufgehoben. Sie gehört damit sofort ins Rechtskataster.

Rolle in der Lieferkette – Risikomanagement

Erzeuger, Importeur, Vertreiber …

Erzeuger, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte und Lieferanten tragen jeweils unterschiedliche Pflichten. Welche Rolle Ihr Unternehmen in der konkreten Lieferkette einnimmt, muss im Einzelfall geklärt werden – davon hängen alle weiteren Pflichten ab.

EU-Konformitätserklärung – Dokumentenmanagement

5 bzw. 10 Jahre Aufbewahrung

Erzeuger müssen künftig eine EU-Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation ausstellen und diese 5 (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufbewahren.

Verbotene Formate ab 2030 – Risikomanagement

ab 1. Jänner 2030

Bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen dürfen ab 1. Jänner 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das betrifft etwa Folienverpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Einweggeschirr im Gastgewerbe für den Verzehr vor Ort, Mini-Kosmetikverpackungen in Hotels sowie sehr leichte Kunststofftragetaschen. Wer heute noch darauf setzt, sollte daher rechtzeitig Alternativen prüfen.

Lizenzentgelte & Abgaben – Kostenmanagement

z. B. ARA, Littering-Abgabe

Neben den PPWR-Pflichten selbst kommen laufende Lizenzentgelte hinzu, etwa bei der ARA und materialabhängig zwischen rund 0,02 und 1,14 € pro kg. Dazu kommt die Littering-Abgabe für bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte, deren Tarife für 2026 derzeit gerichtlich offen sind. Auch begleitende Pflichten wie die bereits geltende EmpCo-Richtlinie zu Umweltaussagen sollten Sie im Blick behalten.

Auf einen Blick: Anwendungsbeginn 12. August 2026 – unmittelbar geltendes EU-Recht, das die Richtlinie 94/62/EG ersetzt. Weitere zentrale Fristen folgen in den Jahren 2027, 2028, 2029, 2030, 2035, 2038 und 2040.

Wer bereits ein Qualitäts- oder Umweltmanagementsystem betreibt, hat die passende Struktur dafür schon im Haus. Lieferantenbewertung, Dokumentenlenkung und ein Rechtskonformitätsregister lassen sich nämlich direkt für die PPWR nutzen, statt die Verordnung als isolierte Zusatzaufgabe zu behandeln.

Ergänzend zur PPWR sind auch die EmpCo-Richtlinie zu Umweltaussagen, die Mikroplastikverordnung (REACH) für Verpackungen sowie die neue ISO 14001:2026 relevant. Die neue PFAS-Stoffbeschränkung für Lebensmittelverpackungen knüpft zudem thematisch an unseren Beitrag zum PFAS-Verbot bei Feuerlöschschäumen an. Wer regulatorische Fristen für 2026 ohnehin im Blick behält, findet weitere Details dazu auch in unserem Beitrag zum neuen EU AI Act.

Sie möchten wissen, welche Rolle Ihr Unternehmen in der Lieferkette einnimmt und welche PPWR-Pflichten konkret auf Sie zukommen? Sennefer Consulting unterstützt Sie bei der Umsetzung – von der Rollenklärung bis zur Integration in Ihr bestehendes Managementsystem.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt.

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